Allgemeine Geschäftsbedingungen
Portus Data Centers S.à r.l.

Portus Data Centers Sàrl

37A, Avenue J.F. Kennedy,
L-1855, Luxembourg

Mail: info@portusdatacenters.com

§ 1
Geltungsbereich, Form, Änderungen der AGB

1.1 Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Portus Data Centers S.à r.l. Portus mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburgs unter B270399, Geschäftsanschrift: 37A, Avenue J.F. Kennedy 1855, Luxemburg oder deren i.S.v. §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen, auch zukünftige, insbesondere

  • Portus Data Centers Deutschland GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 274780, Geschäftsanschrift: Marsstraße 5, 85551 Kirchheim b. München;
  • Portus Data Centers Muenchen GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 275141, Geschäftsanschrift: Marsstraße 5, 85551 Kirchheim b. München;
  • IPHH Internet Port Hamburg GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 76071, Geschäftsanschrift Wendenstraße 408, 20537 Hamburg;
  • Portus Data Centers IPHH4 GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 178317, Geschäftsanschrift Wendenstraße 408, 20537 Hamburg; und
  • Portus Data Centers Luxembourg SA mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburgs unter B136069, Geschäftsanschrift: 12D, Impasse Drosbach, 1882 Luxembourg
    nachfolgend jeweils und gemeinsam „Portus“ mit ihren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


1.2 Die AGB gelten für alle Verträge über die von Portus zu erbringenden Leistungen. Diese AGB gelten auch, wenn Portus im Rahmen ihrer Leistungen bewegliche Sachen, insbesondere Hardware, an den Kunden verkauft („Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Bestellungen des Kunden bei Portus, ohne dass Portus den Kunden in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hinweisen müsste.

1.3 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Portus ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und Portus dem nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4 Ergänzend zu diesen AGB gelten für einzelne Leistungen zusätzliche Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Service Level Agreements („Ergänzende Bedingungen“), die auf der Webseite von Portus abrufbar sind.

1.5 Individuelle Vereinbarungen, z.B. in Rahmenverträgen oder in der Auftragsbestätigung von Portus, haben bei Widersprüchen und Abweichungen Vorrang vor den AGB und den Ergänzenden Bedingungen. Im Fall von Widersprüchen oder Abweichungen zwischen den AGB und den Ergänzenden Bedingungen, haben die Ergänzenden Bedingungen Vorrang.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Kündigung, Rücktritt oder Minderung), sind in Schriftform abzugeben.

1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.8 Portus behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern, und oder zu ergänzen, sofern die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Über geplante Änderungen wird Portus den Kunden spätestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform informieren. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als angenommen. Portus wird den Kunden mit der Information über die Änderung der AGB auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

§ 2
Vertragsschluss außerhalb des Kunden Self-Service-Portals

2.1 Die Angebote von Portus sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn aus den Angeboten ergibt sich eindeutig ein Bindungswille von Portus (z.B. durch eine Bezeichnung als „Verbindliches Angebot“, die Angabe einer Annahmefrist o.ä.). Dies gilt auch im Hinblick auf den Kunden überlassene Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, jeweils auch in elektronischer Form, soweit diese nicht Teil der Ergänzenden Bedingungen sind (§ 1.4). Portus behält sich ihr Eigentums- und Urheberrecht an derartigen Unterlagen vor.

2.2 Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Portus berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei Portus anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Erbringung der bestellten Leistung oder einer Teilleistung an den Kunden erklärt wer-den.

§ 3
Vertragsschluss über ein Kunden Self-Service-Portal

3.1 Die Darstellung der von Portus angebotenen Leistungen über ein Kunden Self-Service-Portal (wie https://portal.iphh.net) stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar.

3.2 Im Rahmen des Bestellprozesses legt der Kunde zunächst die gewünschten Leistungen in den Warenkorb. Dort können jederzeit die gewünschten Mengen geändert oder ausgewählte Leistungen ganz entfernt werden.

3.3 Durch Anklicken des „Zahlungspflichtig bestellen“-Buttons im letzten Schritt des Bestellprozesses gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf bzw. der Buchung der in der Bestellübersicht angezeigten Leistungen zu den darin genannten Konditionen ab. Unmittelbar nach Absenden der Bestellung erhält der Kunde eine Bestellbestätigung, die jedoch noch keine Annahme des Vertragsangebots durch Portus darstellt. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und Portus kommt erst zustande, sobald Portus die Bestellung des Kunden entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Erbringung der bestellten Leistung an den Kunden annimmt.

§ 4
Leistungsumfang, Nutzung der Leistungen durch Dritte

4.1 Der Umfang der von Portus vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag (§ 2, § 3), den vorrangigen Vereinbarungen gem. § 1.5 und diesen AGB. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart ist Portus nicht verpflichtet, für das bei Portus untergestellten Equipment des Kunden jedwede Versicherung abzuschließen oder aufrechtzuerhalten. Der Kunden ist zum Abschluss einer IT-Haftpflichtversicherung (§ 7.6) und ggf. zur Versicherung von Vorbehaltsware (§ 10.2) verpflichtet. Darüber hinaus obliegt es dem Kunden, für ausreichenden Versicherungsschutz bezüglich des von ihm bei Portus untergestellten Equipments Sorge zu tragen und die zweckmäßigen Versicherungen (z.B. Elektronikversicherung) abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

4.2 Portus erbringt die geschuldeten Leistungen nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik. Nähere Regelungen zur Qualität der Leistungen und zu ihrer Beschaffenheit werden in individuellen Vereinbarungen zwischen Portus und dem Kunden sowie in den Ergänzenden Bedingungen getroffen.

4.3 Eine Datensicherung schuldet Portus dem Kunden nur dann und nur insoweit, wie dies ausdrücklich in den individuellen Vereinbarungen zwischen Portus und dem Kunden oder in den Ergänzenden Bedingungen geregelt ist.

4.4 Die rechtliche Einordnung der zwischen Portus und den Kunden abgeschlossenen Verträge richtet sich jeweils nach den vertraglichen Vereinbarungen und dem Schwerpunkt der von Portus zu erbringenden Leistungen. Im Zweifel sind Verträge als Dienstleistungsverträge i.S.v. § 611 BGB auszusehen und Portus schuldet die ordnungsgemäße Leistung, nicht aber die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs.

4.5 Portus ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen bei der Leistungserbringung einzusetzen.

4.6 Soweit der Kunde von Portus nicht käuflich Waren (§ 1.2) erwirbt, räumt Portus dem Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit (§ 5) ein dem Leistungszweck entsprechendes Nutzungsrecht an der von Portus im Rahmen der Leistungen bereitgestellten Hardware und/oder bereitgestellten Speicher-, Rechen- und Netzwerkressourcen ) ein.

4.7 An Software, die Portus dem Kunden im Zusammenhang mit den Leistungen zur Verfügung stellt, räumt Portus dem Kunden ein Einfaches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit (§ 5) beschränktes, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf inhaltlich auf den Leistungszweck beschränktes Nutzungsrecht ein, soweit nicht ausdrücklich eine Überlassung der Software zur dauerhaften Nutzung vereinbart wird. Soweit es sich hierbei um nicht von Portus entwickelte Software handelt, unterliegt die Software zusätzlich den Lizenzbestimmungen, die Portus dem Kunden zusammen mit dem Angebot zur Verfügung stellt oder auf die im Angebot oder in den Ergänzenden Bedingungen, mit einem Verweis darauf, wo diese eingesehen werden können, hingewiesen wird. Alle sonstigen Rechte verbleiben bei Portus.

4.8 Freiwillige Leistungen der Portus, die nach Art und/oder Umfang über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehen, können von Portus jederzeit und ohne besondere Ankündigung eingestellt werden. Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche des Kunden sind diesbezüglich ausgeschlossen.

4.9 Eine Nutzung der angebotenen Leistungen durch Dritte ist, soweit sich aus dem Vertragszweck nicht etwas anderes zwingend ergibt, nur mit schriftlicher Genehmigung von Portus, die nur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf, gestattet. Als Dritte gelten nicht Personen, die (i.) für das Unternehmen oder im Geschäftsbereich des Kunden für diesen tätig sind, soweit sie mit Genehmigung des Kunden die Leistungen von Portus im Rahmen der Tätigkeit für das Unternehmen und im Interesse des Kunden nutzen, wie z.B. IT-Dienstleister des Kunden oder (ii.) die Leistung als Drittkunden eines Kunden, der als Reseller oder Vertriebspartner für Portus auftritt, in Anspruch nehmen.

4.10 Der Kunde hat sicherzustellen, dass Personen, die durch ihn Möglichkeit zur Nutzung der Leistungen von Portus erhalten, diese entsprechend seinen eigenen Verpflichtungen und Obliegenheiten, insbesondere § 7, nutzen. Der Kunde haftet für alle Schäden und ist zur Zahlung aller Entgelte verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der ihm durch Portus angebotenen Leistungen durch ihn, ihm zurechenbare Personen oder Dritte entstehen, wenn und soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat.

§ 5
Vertragslaufzeit

5.1 Für Verträge, die wiederkehrenden Leistungen über einen längeren Zeitraum (Dauerschuldverhältnisse) zum Gegenstand haben, gilt Folgendes:

5.2 Soweit die individuellen Vereinbarungen zwischen Portus und dem Kunden sowie die Ergänzenden Bedingungen keine abweichende Vertragslaufzeit und/oder Kündigungsfrist vorsehen, beträgt die Vertragslaufzeit ein Jahr („Mindestlaufzeit“) ab dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung, d.h. dem Zeitpunkt, an dem der Kunde die Leistung von Portus erstmals in Anspruch nehmen kann. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit und Portus sowie der Kunde sind berechtigt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen.

5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die vertraglichen Regelungen sowie bei Undurchführbarkeit des Vertrages vor. Ein wichtiger Grund liegt ferner insbesondere vor, wenn
a) gegen die jeweils andere Partei ein Verfahren zur Abnahme der Vermögensaus-kunft gemäß §§ 802c ff. ZPO oder ein vergleichbares Verfahren nach einer ausländischen Rechtsordnung durchgeführt wird oder wurde,
b) in den Vermögensverhältnissen der jeweils anderen Partei eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Erbringung der von dieser Partei geschuldeten Leistung ernstlich gefährdet wird.

5.4 Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde alle Gegenstände, die er im Rahmen des Vertrages von Portus erhalten hat und die er von Portus nicht käuflich erworben hat, innerhalb von 14 Tagen auf seine Kosten an Portus zurückgeben.

§ 6
Leistungsfrist, Termine und Leistungsverzug

6.1 Die Leistungsfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Portus bei Annahme der Bestellung des Kunden angegeben. Von Portus dem Kunden mitgeteilte Termine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit eines bestimmten Termins vereinbart oder von Portus bestätigt wird.

6.2 Sofern Portus verbindliche Leistungsfristen aus Gründen, die Portus nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Portus den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, ist Portus berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Portus unverzüglich erstatten. Nicht-verfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung bzw. zur Verfügungstellung von Leistungen durch die Zulieferer der Portus (wie z.B. Netzwerkprovider und Softwarehersteller), wenn Portus ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette, bei höherer Gewalt etwa aufgrund Naturkatastrophen, Pandemien oder Kriegen, oder wenn Portus im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

6.3 Der Eintritt des Lieferverzugs der Portus bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

6.4 Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte der Portus, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 7
Mitwirkungs- und Unterlassungspflichten des Kunden

7.1 Der Kunde hat die zur Leistungserbringung durch Portus erforderlichen und förderlichen, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessenen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
a) Portus die zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlichen oder nützlichen Informationen (einschließlich Anschrift, Kontaktdaten, Ansprechpartner sowie ggf. IP-Adressen) und deren Änderungen unverzüglich mitzuteilen,
b) erkennbare Mängel oder Störungen der Leistungen von Portus unverzüglich anzuzeigen,
c) im Falle einer Störung alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen und zu ermöglichen, die Schäden verhindern oder mindern können oder die Feststellung und Beseitigung der Störungen oder von Schäden erleichtern,
d) seine Zugangsdaten geheim zu halten und
e) regelmäßige Datensicherungen durchzuführen, soweit die Durchführung von Datensicherungen nicht ausdrücklich als Leistung der Portus vereinbart wurde.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die zur Leistungserbringung durch Portus erforderlichen Vorleistungen des Kunden oder Dritter (z.B. Übertragungswege, Hardware oder Software, Elektrizität, Stellflächen, Zugang zu Räumlichkeiten) oder Genehmigungen Dritter, die nicht ausdrücklich nach den vertraglichen Bestimmungen Teil der Leistung von Portus sind, auf seine Kosten für die Dauer des Vertrags in dem erforderlichen Umfang vorzuhalten.

7.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gem. § 7.1 oder § 7.2 („Mitwirkungspflichten“) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach und kann Portus aus diesem Grunde ihre Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der für die Leistungserbringung vereinbarte Zeitraum angemessen Falls Portus aufgrund der nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten an der Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise verhindert ist, kann Portus dennoch die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Portus muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Leistungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer für die Leistungserbringung an den Kunden eingeplanten Ressourcen erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Portus haftet nicht für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten ergeben. Für den Verzug des Kunden mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten bedarf es einer Aufforderung von Portus zur Erfüllung der dem Kundenobliegenden Mitwirkungspflichten sowie einer Mahnung nicht.

7.4 Es ist dem Kunden untersagt,
a) unbefugten Eingriffe in die von Portus zur Leistungserbringung eingesetzten informationstechnischen Systeme („IT-Infrastruktur von Portus“) vorzunehmen,
b) Einrichtungen oder Software zu nutzen, die zu Beeinträchtigungen der physikalischen oder logischen Struktur der IT-Infrastruktur von Portus führen können,
c) die von Portus bereitgestellten Leistungen auf eine Art und Weise zu nutzen, die die Rechte Dritter verletzen könnte,
d) die von Portus bereitgestellten Leistungen zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden oder sonst rechtswidrigen oder gegen gerichtliche oder behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßende Zwecke zu verwenden oder entsprechende Daten auf der IT-Infrastruktur von Portus zu speichern oder
e) Die IT-Infrastruktur von Portus für den Betrieb von Anonymisierungsdiensten, P2P-Tauschbörsen, die massenhafte Versendung von unverlangten E-Mails („Spam“) den Betrieb von Botnetzen sowie die Durchführung von Denial of Service-Angriffen („DoS-Angriffen“) oder sonstigen Cyberangriffen zu verwenden.

7.5 Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungspflichten oder der Unterlassungspflichten seitens des Kunden ist Portus zum Ersatz des Portus daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Der Kunde stellt Portus ferner von jeglicher von ihm zu vertretender Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei. Weitergehende Ansprüche und Rechte von Portus wie das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.

7.6 Der Kunde ist verpflichtet, eine IT-Haftpflichtversicherung mit ausreichender De-ckungssumme zu unterhalten, welche die etwaigen Ansprüche von Portus gem. § 7.5 und die sich aus dem Betrieb des bei Portus untergestellten Equipments des Kunden ergebenden Risiken angemessen abdeckt. Die IT-Haftpflichtversicherung hat Vermögensschäden einzuschließen und vorzusehen, dass Schäden an Daten wie Sachschäden behandelt werden. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Bezahlung der Prämien hat der Kunde Portus auf Verlangen vorzulegen.

7.7 An Software, die Portus vom Kunden als Beistellung zur Verfügung gestellt wird, räumt der Kunde Portus und ihren Erfüllungsgehilfen ein Einfaches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit (§ 5) beschränktes, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf die Nutzung in Verbindung mit den Leistungen beschränktes Nutzungsrecht ein.

7.8 Der Kunde macht Portus unverzüglich schriftlich Mitteilung, wenn
a) in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Erbringung der vom Kunden geschuldeten Leistungen an Portus oder die Vergütung von Portus ernstlich gefährdet wird,
b) bei dem Kunden ein Eröffnungsgrund für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens im Sinne der §§ 16 ff. InsO oder einem vergleichbaren Verfahren nach einer ausländischen Rechtsordnung vorliegt,
c) (i.) der Kunde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen im Sinne des § 13 InsO oder einen entsprechenden Antrag in einem vergleichbaren Verfahren nach einer ausländischen Rechtsordnung gestellt hat oder (ii.) wenn der Kunde von einem solchen Antrag eines Dritten Kenntnis erlangt oder
d) gegen den Kunden ein Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c ff. ZPO oder ein vergleichbares Verfahren nach einer ausländischen Rechtsordnung durchgeführt wird.

§ 8
Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

8.1 Erfüllungsort für die Leistungen von Portus und eine etwaige Nacherfüllung ist der Sitz von Portus in Hamburg. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf gilt § 447 BGB. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

8.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Portus berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Die weiteren Ansprüche von Portus bleiben unberührt.

§ 9
Preise und Zahlungsbedingungen, Preisanpassung

9.1 Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

9.2 Die Vergütung für Leistungen, die Portus zu einem Pauschalpreis erbringt, ist ab betriebsfertiger Bereitstellung der Leistungen im Voraus für jeden Abrechnungszeitraum zu entrichten. Erbringt Portus ihre Leistungen nur während des Teils eines Abrechnungszeitraums, ist die Vergütung insoweit zeitanteilig auf der Grundlage des vereinbarten Pauschalpreises zu entrichten. Die Vergütung für sonstige, insbesondere nutzungsabhängige Leistungen, ist nach Erbringung der Leistung am dritten Werktag, der auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgt, zu entrichten. Ist nichts anderes vereinbart, ist der Abrechnungszeitraum der Kalendermonat.

9.3 Soweit Leistungen von Portus nach personellem Aufwand zu vergüten sind, wird auf der Grundlage der hierfür zwischen Portus und dem Kunden vereinbarten Stundensätze abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von je einer viertel (1/4) Personenstunde. Soweit nicht anders vereinbart, entscheidet Portus nach billigem Ermessen, welches Personal (fachliche Spezialisierung und Erfahrung) zur Leistungserbringung eingesetzt wird.

9.4 Die Rechnungstellung erfolgt per E-Mail an die im Angebot hierfür anzugebende Adresse, es sei denn der Kunde fordert ausdrücklich eine bestimmte andere Form der Rechnungstellung. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse erreichbar ist und der Empfang der E-Mails nicht durch technische Einrichtungen (z.B. Spam-Filter) verhindert wird. Änderungen der E-Mail-Adresse sind Portus unverzüglich mitzuteilen. Der Zugang einer E-Mail gilt als erfolgt, wenn sie an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse abgesendet wurde und keine Fehlermeldung über die Nichtzustellbarkeit erfolgt.

9.5 Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber Portus schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist gelten nicht beanstandete Rechnungen als genehmigt. War der Kunde ohne Verschulden verhindert, diese Einwendungsfrist einzuhalten, so kann er die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab Zugang der Rechnung. Portus wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. Rügt der Kunde einzelne Positionen einer Rechnung, ist die Rechnung im Übrigen vollständig innerhalb der Zahlungsfrist des § 9.6 zum Ausgleich zu bringen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur nach Maßgabe von § 9.9 dieser AGB zu.

9.6 Die Vergütung, für die von Portus erbrachten Leistungen ist innerhalb von 7 Tagen ab Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung beim Kunden zahlbar, es sei denn es ist eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart.

9.7 Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Portus auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle des Verzugs des Kunden
a) ist die Vergütung der Portus für die Dauer des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen,
b) ist der Kunde nach Maßgabe von § 299 Abs. 5 S. 1 BGB zur Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 40,00 an Portus verpflichtet,
c) ist Portus berechtigt, weitere Leistungen gegenüber dem Kunden durch Erklärung gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise zurückzuhalten. Der Kunde bleibt im Falle der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch Portus zur Entrichtung der Portus geschuldeten Vergütung, einschließlich solcher Vergütungsbestandteile, die erst nach Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Portus fällig werden, verpflichtet,
d) ist Portus berechtigt, das Vertragsverhältnis unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu kündigen,
e) ist Portus berechtigt, von ihrem ggf. bestehenden gesetzlichen Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen und alle vom Kunden eingestellten Einrichtungen bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen von Portus einzubehalten und/oder zu deaktivieren und unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verwerten, und
f) behält sich Portus die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
Die weiteren gesetzlichen Rechte von Portus bleiben unberührt.

9.8 Portus ist berechtigt, vom Kunden für den Einzug der von ihm geschuldeten Vergütung ein SEPA-Lastschriftmandat zu verlangen. Die Zahlung von wiederkehrenden Entgelten unter EUR 100,00 netto kann ausschließlich durch Lastschrifteinzug erfolgen. Portus informiert den Kunden spätestens zwei Tage vor der Abbuchung über die einzuziehende Beitragshöhe und den Zeitpunkt des Einzugs.

9.9 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu. Bei Mängeln der Leistungen von Portus bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gem. § 11 dieser AGB, unberührt.

9.10 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Portus auf Zahlung ihrer Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Portus nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristset-zung – zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB) oder, soweit es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, zu Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Als Richtline für die Angemessenheit der i.S.v. § 321 BGB zu leistende Sicherheit für einen Ver-tragsmonat gilt, dass diese den zweifachen Betrag eines durchschnittlichen oder zu erwartenden Monatsentgelts für alle vom Kunden bezogenen Leistungen erreichen muss.

9.11 Portus ist berechtigt und – im Falle einer Preisermäßigung – verpflichtet, die von dem Kunden zu zahlende Vergütung nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung der Portus maßgeblich sind („Vergütungsanpassung“). Eine Erhöhung der Vergütung kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Vergütung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder reduzieren oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Hardwarekosten, sind von Portus die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Portus wird den Kunden über Vergütungsanpassung spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Entgeltanpassung in Textform informieren. Ist der Kunde mit einer für ihn ungünstigen Vergütungsanpassung nicht einverstanden, so kann er die betreffenden Vertragsverhältnisse außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Vergütungsanpassung kündigen. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vergütungsanpassung nicht, so gilt die Vergütungsanpassung als vom Kunden genehmigt. Portus wird den Kunden mit der Mitteilung der Vergütungsanpassung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Soweit der Kunde von Portus Waren im Sinne von § 1.2 kauft, gilt Folgendes für den Eigentumsübergang:

10.2 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Portus aus der Geschäftsbeziehung verbleibt die verkaufte Ware („Vorbehaltsware“) im Eigentum der Portus. Die Vorbehaltsware ist pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Bezahlung der Prämien hat der Kunde Portus auf Verlangen vorzulegen. Die Vorbehaltsware darf weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Portus unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder wenn Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.

10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Portus berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts zu verlangen.

10.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware, wozu der Kunde berechtigt bleibt, erfolgen stets für die Portus als Hersteller. Erlischt das (Mit-) Eigentum von Portus durch Verbindung oder Veräußerung, so tritt der Kunde die hieraus resultierenden Ansprüche wertanteilsmäßig bereits hiermit an Portus ab. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an Portus ab. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.

§ 11
Gewährleistung

11.1 Portus leistet Gewähr nach den jeweiligen, auf das betreffende Vertragsverhältnis an-wendbaren (vgl. auch § 4.3) gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

11.2 Portus leistet keine Gewähr, soweit die Leistungsstörung beruht auf (i.) einer Verletzung der Mitwirkungs- oder Unterlassungspflichten des Kunden (siehe § 7), (ii.) vom Kunden beigestellter informationstechnischer Systeme, insbesondere Software, oder (iii.) dem Verhalten Dritte, welches Portus nicht zuzurechnen ist und für das Portus auch nicht aus anderen Gründen verschuldensunabhängig haftet.

11.3 Der Kunde ist verpflichtet, im Falle einer Leistungsstörung alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen und zu ermöglichen, die Schäden verhindern oder mindern können oder die Feststellung und Beseitigung der Störungen oder von Schäden erleichtern, vgl. § 7.1c). Dies kann beinhalten, dass Portus ihre Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise unterbricht oder in sonstiger Weise einschränkt. Portus kann die Störungsbeseitigung nach ihrer Wahl auch per Fernwartung erbringen.

11.4 Im Fall von Mängeln von Waren sowie von Rechten und sonstigen Gegenständen, die Portus an den Kunden verkauft hat, gilt Folgendes:
a) Portus ist berechtigt zu wählen, Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu leisten. Portus ist ferner berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
b) Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn Portus ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten bleiben unberührt.

11.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung bzw. Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Portus nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Portus vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen bzw. der unberechtigten Störungsmeldung entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel bzw. keine von Portus zu vertretende Störung vorlag.

11.6 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln von kaufvertraglichen oder von werkvertraglichen Leistungen nur nach Maßgabe von § 12 und § 13.

§ 12
Sonstige Haftung

12.1 Soweit sich aus diesen AGB, den Ergänzenden Bedingungen und den individuellen Vereinbarungen zwischen Portus und dem Kunden nichts anderes ergibt, haftet Portus bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.2 Vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) haftet Portus auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei einfacher Fahrlässigkeit nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet); in diesem Fall ist die Haftung von Portus jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

12.3 Sofern Portus Leistungen erbringt, die den Regelungen des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) unterfallen, gilt ergänzend Folgendes:
a) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gem. § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen;
b) Portus haftet nicht für Störungen des Mietgebrauchs, die von Dritten einschließ-lich der sonstigen Kunden von Portus verursacht werden, sofern und soweit Por-tus kein eigenes Verschulden trifft. Portus wird sich jedoch bemühen, auf die Beseitigung ihm bekannt gegebener Störungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten der Portus hinzuwirken.

12.4 Portus haftet nicht für Beschädigungen oder Störungen des bei Portus untergestellten Equipments des Kunden (durch z.B. Wasser- und Feuerschäden oder den Ausfall oder die Beeinträchtigung von Strom- und Internetanschlüssen) die auf Dritte, einschließlich der sonstigen Kunden von Portus, zurückzuführen sind, sofern und soweit Portus kein eigenes Verschulden trifft.

12.5 Für den Verlust von Daten des Kunden haftet Portus insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Satz 1 gilt nicht, wenn die Datensicherung Gegenstand der Leistungen von Portus ist.

12.6 Die sich aus § 12.2 bis § 12.5 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Portus nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

12.7 Die sich aus § 12.2 bis § 12.5 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Portus, wenn Portus eine Garantie übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.8 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).

§ 13
Verjährung

13.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Rechtsverhältnissen, für die diese AGB gelten, beträgt ein Jahr. Die Verjährung beginnt
a) bei den in § 437 Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüchen mit der Ablieferung der Ware bzw. der Rechte oder sonstigen Gegenstände, die Portus an den Kunden verkauft hat,
b) bei den in § 634 Nr.1, 2 und 4 BGB bezeichneten Ansprüchen mit der Abnahme und
c) im Übrigen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Zwingende gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung bleiben unberührt.

13.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel bzw. einer Fehlerhaftigkeit der von Portus erbrachten Leistungen beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 12.2 Satz 1 und 12.2a) sowie in den Fällen des § 12.7 verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 14 Vertraulichkeit

14.1 Portus und der Kunde sind verpflichtet, für die Dauer ihrer Geschäftsbeziehung und 5 Jahre über deren Beendigung hinaus, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen oder den abgeschlossenen Verträgen bekannt gewordenen, vertraulichen Informationen geheim zu halten, sie gegen Zugriff unbefugter Dritter zu sichern und nur zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Zweck zu nutzen. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen einer Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Object Codes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

14.2 Von der Geheimhaltungspflicht in § 14.1 ausgenommen sind solche Vertraulichen Informationen, (i.) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; (ii.) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; oder (iii.) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

§ 15
Schlussbestimmungen

15.1 Die Abtretung der Rechte und Pflichten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung zu Portus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Portus. §354a HGB bleibt unberührt.

15.2 Soweit in diesen AGB, den Ergänzenden Bedingungen oder den individuellen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Portus die die Schriftform oder eine schriftliche Erklärung vorgesehen ist, meint dies die Schriftform im Sinne von § 126 BGB; eine telekommunikative Übermittlung einer handschriftlich unterzeichneten Erklärung, zum Beispiel als Scan, reicht zur Wahrung der Schriftform aus. Die Schriftform kann zudem durch die elektronische Form gemäß § 126a BGB ersetzt werden. Die elektronische Form gilt abweichend von § 126a Abs. 1 BGB auch dann gewahrt, wenn anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur verwendet wird oder für die Signatur der betreffenden Erklärung(en) eine elektronisches Signaturplattform, wie z.B. Adobesign oder Docusign, genutzt wird, auf deren Verwendung sich Portus und der Kunde in Bezug auf die betreffende(n) Erklärung(en) geeignet haben. Sofern Portus und der Kunde ein bestimmtes Dokument in derselben elektronischen Signaturplattform signieren, gilt die Schriftform insoweit als gewahrt. § 127 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.

15.3 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Portus und dem Kunden gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Bei Ausfertigungen dieser AGB in andere Sprachen als deutsch ist im Zweifelsfall einzig die deutsche Ausfertigung und de-ren Auslegung für die Vertragspartner maßgeblich.

15.4 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der jeweilige Geschäftssitz der Gesellschaft. Portus ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 19. Dezember 2025